Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der ebgo company GmbH für Unternehmer - Stand 07.09.2021
§ 1 Allgemeines
Alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen der ebgo company GmbH (nachstehend „Verkäuferin“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Käufers erkennt die Verkäuferin nicht an, es sei denn, sie hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachfolgenden AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss; Beschaffenheit der Ware
Sämtliche Angebote der Verkäuferin, auch im Internet sind freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Käufer dar, Lieferungen und Leistungen zu bestellen. Durch die Bestellung gibt der Käufer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab.
Die Verkäuferin ist berechtigt, das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen anzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der Bestellung durch den Käufer. Die Annahmeerklärung erfolgt durch die Auftragsbestätigung in Textform. Als Auftragsbestätigung gilt auch die tatsächliche Lieferung oder die Rechnungsstellung.
Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig.
Die Lieferung und Abrechnung erfolgt temperaturkompensiert auf der Basis von 15 C gemäß der 2. Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 21. Juni 1994.
Unwesentliche Abweichungen, insbesondere handelsübliche Abweichungen von der bestellten Ware sind zulässig und gelten als vertragsgemäße Erfüllung, sofern sie die Verwendbarkeit bzw. Einsetzbarkeit beim Kunden nicht einschränken.
§ 3 Preise, Steuern
Die am Tag der Bestellung genannten Verkaufspreise sind auch bei längeren Lieferfristen für die Parteien bindend.
Von der Verkäuferin veröffentlichte Preise für Heizöl-/Dieselprodukte sind freibleibende Angebote. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Weiterhin beinhalten die Preise eine frei-Haus–Belieferung, sowie alle weiteren Steuern und Abgaben. Die bei der Bestellung ausgewählten Lieferbedingungen (siehe §4) sind maßgeblich für den Angebotspreis. Ggf. benötigte Halteverbotsschilder sind nicht im Preis enthalten. Gleiches gilt - sofern gesetzlich zulässig - für sog. Pistolenbefüllungen ohne Grenzwertgeber.
Der Endpreis ergibt sich aus der tatsachlich abgenommenen Ölmenge. Weicht die abgenommene Liefermenge mehr als 10% von der bestellten Menge nach unten ab, so ist der Verkäufer berechtigt, den Literpreis entsprechend anzupassen.
Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als fünf Monate oder bei Dauerschuldverhältnissen, so verändert sich der Kaufpreis vom Tage der Einführung/Änderung um etwaige Mineralölsteuern, Zölle oder sonstige Abgaben, auch wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Die Verkäuferin hat zudem das Recht, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn in Folge besonderer Umstände (z.B. Zuschläge für Minderbeladung) Mehrkosten entstehen. Die Verkäuferin behält sich im Übrigen das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenveränderungen insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.
§ 4 Lieferbedingungen; Lieferzeit
Der Verkäufer verpflichtet sich, ausschließlich Qualitätsheizöl nach DIN 51603-1 (Heizöl EL), DIN V 51603-6 (Vornorm für Bio Heizöl) bzw. Diesel nach DIN51628 (B7-Diesel) und ggf. handelsübliche Markenadditive zu liefern. Die Liefermenge ist mittels eines amtlich geeichten Zählers am Fahrzeug, temperaturkompensiert auf 15 Grad nachzuweisen. Bei Sammelbestellungen, mit mehreren Lieferstellen, hat das Preisangebot nur Gültigkeit, wenn die Lieferstellen nicht weiter als 4 km voneinander entfernt liegen.
Lieferfristen sind unverbindlich. Sie richten sich nach der Fuhrpark-Auslastung des Verkäufers. Sofern der Käufer keine abweichende Lieferfrist gewählt hat, akzeptiert er mit Übermittlung seiner Daten die Standard-Lieferfrist, die ca. 10-30 Werktage beträgt. Montag bis Freitag gelten als Werktage. Wochenenden und Feiertage bleiben bei der Lieferfristberechnung unberücksichtigt. Für alle Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgeblich.
Falls die Verkäuferin die unverbindliche Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist -beginnend vom Tage des Eingangs der Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der angemessenen Nachlieferfrist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Mit Bestellung bestätigt der Käufer, dass er über einen geeigneten Tank zur Abnahme der Ware verfügt, der allen gesetzlichen Bestimmungen entspricht und sich in einem technisch einwandfreien Zustand befindet. Der Käufer bestätigt weiterhin, dass die von ihm gemachten Angaben (Bestellmenge, Liefer- bzw. Sonderoptionen, Adressdaten) wahr und vollständig sind. Jede Tank-Anlage stellt eine separate Lieferstelle dar. Die Lieferstelle muss mit einem Tankwagen der bestellten Größe erreichbar sein. Eventuelle Zufahrts- oder Lieferbeschränkungen (Wasserschutzgebiet, Gewichtsbeschränkung, fehlender Grenzwertgeber etc.)müssen bei der Bestellung angegeben werden und werden als Hinweis für den Fahrer in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegeben.
Bei Fehlanfahrten wegen vom Käufer nicht mitgeteilter örtlicher Beschränkungen und/oder wegen sonstiger Lieferhindernisse aus der Sphäre des Käufers einschließlich der Nichtabnahme der Ware, schuldet der Käufer je Fehlanfahrt eine Kostenerstattung i.H.v. netto € 115,00.
Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
Bei Bestellmengen von mehr als 10.000 l ist die Verkäuferin zu Teillieferungen berechtigt.
Störungen im Geschäftsbetrieb der Verkäuferin, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., hat der Lieferant selbst dann, wenn sie bei Vorlieferanten, deren Unterlieferanten oder Subunternehmen eintreten, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend. Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik, Rohstofferschöpfung oder andere Gründe, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind, berechtigen diese zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen. Der Kunde ist nur zum Rücktritt berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der unverbindlichen/vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers bei der Verkäuferin erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt
Der Käufer haftet der Verkäuferin gegenüber für die Einhaltung der von ihm oder seinen Abnehmern zu beachtenden Zoll- und/oder Mineralölsteuervorschriften, sowie für die Beschaffung und Einhaltung der erforderlichen öffentlich rechtlichen Genehmigungen. Werden solche, insbesondere zur zoll- und/oder steuerbegünstigten Lieferung nicht erteilt oder wieder entzogen, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Kaufpreis entsprechend anzupassen.
Angaben der Verkäuferin zu Lieferfristen oder zu Eingangstemperaturen sind unverbindlich.
Der Beginn der angegebenen Lieferzeit durch die Verkäuferin setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
§ 5 Liefer- u. Zahlungsoptionen
Für alle Bestellungen ohne Sonderoptionen gelten die folgenden Grundsätze:
Die zur Betankung erforderliche Schlauchlange darf 40m nicht überschreiten
Es gilt die angezeigte Standard Lieferfrist
Die Anlieferung erfolgt u.U. mit einem Tanklastzug (Gliederzug) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t und 2,60m Breite
Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Bezahlung in bar bei Lieferung. EC-Karten-Zahlung ist möglich, wenn sie bei der Bestellung gebucht wurde oder der Verkäufer zustimmt. Sonderoptionen, wie z.B. ein spezieller Zahlungswunsch, schnellere Lieferung, längerer Schlauch, kleinerer Tankwagen, Pistolenbefüllung kann der Käufer während des Bestellvorgangs hinzu buchen. Ist die gewählte Option mit einem Aufpreis verbunden, erhöht sich der Preis entsprechend.
§ 6 Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort bei Lieferung zur Zahlung fällig. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung der Ware in bar am Fahrzeug. Ein abweichender Zahlungswunsch (z.B. EC-Karte, Kauf auf Rechnung, Vorabüberweisung) gilt erst als vereinbart, wenn er vom Verkäufer bestätigt ist. Dies geschieht im Zuge der Auftragsbestätigung. Ggf. erforderliche Bankdaten werden direkt zwischen Käufer und Verkäuferin ausgetauscht. Bei bargeldloser Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der Verkäuferin maßgeblich.
Die Rechnungserteilung erfolgt 1. Werktag nach der Lieferung. Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum oder mit Erhalt einer Mahnung tritt Zahlungsverzug ein.
Bei Verzug fallen Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen an.
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Verkäuferin unbestritten oder anerkannt sind.
Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn und soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Sicherheiten
Die Verkäuferin ist jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Absicherung von Vorleistungen eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und ihre Leistung hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Bonität des Käufers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.
Bei Nichterfüllung der Zahlungsbedingungen der Verkäuferin, kann diese für weitere Lieferungen Vorauszahlung verlangen oder den Gegenwert durch Nachnahme erheben. Außerdem ist sie berechtigt, ohne dass es einer Mahnung oder der Setzung einer Nachfrist bedarf, unbeschadet sonstiger Rechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes die Belieferung zu verweigern und /oder während dieser Zeit fällig gewordene Lieferungen und/oder die gesamte Restmenge des Abschlusses zu streichen und/oder die bestehenden Verträge fristlos zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn beim Käufer Ereignisse eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder uns solche vor Vertragsabschluss vorhandene Umstände erst nachträglich bekannt werden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt; Rücknahmerecht
Die von der Verkäuferin gelieferte Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer gestattet der Verkäuferin bereits jetzt zum Zweck der Durchführung der Rücknahme den ungehinderten Zutritt zu seinem bzw. dem von ihm gemieteten, gepachteten oder sonst genutzten Grundstücks sowie dem Tankraum und der hierhin führenden Gebäudeflächen.
Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Die Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Verkäuferin als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne dass die Verkäuferin hieraus verpflichtet wäre. Wird die von der Verkäuferin gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so überträgt der Käufer schon jetzt seine Eigentums und Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder vermengten Bestand auf die Verkäuferin.
Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für die Verkäuferin mit kaufmännischer Sorgfalt kostenlos zu verwahren, sie entsprechend zu kennzeichnen und diese gegen alle einschlägigen Risiken wie Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
Der gewerbliche Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware und die aus der Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Vorbehalt erstreckt sich in diesem Fall auf den Verkaufserlös (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen diesbezüglichen Rechtsgeschäft entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Käuferin wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer Einzelabtretungserklärungen erteilt, die Drittschuldner bekannt gibt, diesen die Abtretung anzeigt und alle zum Einzug der Forderungen notwendigen Unterlagen der Verkäuferin unverzüglich zur Verfügung stellt.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sonst wie sicherungshalber zu übereignen. Bei Pfändung oder sonstigem Zugriff von Dritten auf die Ware wird er die Verkäuferin unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
Verletzt der Käufer die unter dieser Ziffer vereinbarten Verpflichtungen, ist die Verkäuferin berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern die Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten verwahrt.
Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Ist der Käufer Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, behält sich die Verkäuferin das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar.
§ 10 Gewährleistung
Zusicherung von Gewährleistung der Ware und/oder Leistungen bedürfen der Textform. Angaben in Werbeschriften und im Internet begründen keine Zusicherung.
Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel und Mengenabweichungen zu untersuchen, eine fehlerhafte Lieferung hat er unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Wird die unverzügliche, frist- oder formgerechte Anzeige des Mangels versäumt, so gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, ist die Verkäuferin berechtigt, nach ihrer Wahl statt der Lieferung von Ersatzware nachzubessern.
Etwaige Beanstandungen der Lieferung müssen der Verkäuferin gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Mängelrügen sind nur zulässig, wenn der Verkäuferin eine Probe der Lieferung von mindestens 1 Kg bzw. 1 Liter zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Die Probeentnahme hat nach der für das betreffende Produkt in Frage kommenden DIN-Norm zu erfolgen. Der Verkäuferin ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen oder sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme zu überzeugen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 11 Haftung des Käufers
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Verkäuferin berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen des vorherigen Absatzes vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt über, in dem der Käufer in Annahme- oder in Schuldnerverzug geraten ist.
§ 12 Haftung der Verkäuferin
Die Verkäuferin haftet nur auf Schadensersatz - unbeschadet sonstiger Ansprüche - wenn ihren Organen, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Auch ihre Organe, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften selbst nur auf Schadensersatz - unbeschadet sonstiger Ansprüche - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein etwaig zu leistender Schadensersatz beschränkt sich auf den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, der maximal dem dreifachen Wert der Lieferung entspricht.
§ 13 Vertragsstrafe bei rechtsgrundlosem Rücktritt des Kunden
Tritt der Kunde ohne Rechtsgrund vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, anstelle der geschuldeten Vertragserfüllung vom Kunden eine pauschale Entschädigung i. H. v. 10% des Nettowarenwertes, mindestens jedoch i.H.v. EUR 65,00, jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu verlangen. Diese Entschädigung setzt sich u.a. aus unseren Kosten für den internen Verwaltungsaufwand wie z.B. Auftragserstellung, Tourenänderungen und Umdisponierung des bereits reservierten Heizöls/Dieselkraftstoff zusammen. Dem Kunden ist der Nachweis keines oder eines geringeren Schadens gestattet. Unbeschadet der vorstehenden Pauschale bleibt uns die konkrete Geltendmachung eines die Pauschale übersteigenden Schadens vorbehalten.
§ 14 Übertragbarkeit
Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten, insbesondere aus den Verträgen, jederzeit auf ein mit ihr im Sinne des Aktiengesetzes verbundenes Unternehmen sowie auf Dritte, die wie die Verkäuferin zur Erfüllung geeignet sind, zu übertragen.
§ 15 Datenschutz, -speicherung
Die Verkäuferin ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten zu speichern sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und einzusetzen. Der Käufer ist mit der Weitergabe seiner für eine Kreditversicherung erforderlichen Daten an den Kreditversicherer einverstanden.
§ 16 Gerichtsstand /Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum UN-Kaufrecht (CISG).
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers in Lohmar. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.